Satzung
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Die Neufassung der Satzung vom 05.02.2023 zum ausdrucken: Hier ! [84 KB]
Satzung der Schützengesellschaft
der Stadt Zell (Mosel) e. V.
vom 05.02.2023
Die Mitgliederversammlung hat am 05.02.2023 gemäß § 33 Absatz 1 BGB folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Name der Gesellschaft
Die Gesellschaft führt den Namen "Schützengesellschaft der Stadt Zell (Mosel) e.V.", eingetragen im Vereinsregister unter 5a VR 1529 beim Amtsgericht Koblenz.
§ 2 Zweck der Gesellschaft
Die Schützengesellschaft der Stadt Zell (Mosel) e.V. mit Sitz in Zell (Mosel) verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Errichtung, die Unterhaltung und den Betrieb von Schießsportanlagen und der Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.
Für die sportliche Betätigung ist die Sportordnung des Deutschen Schützenbundes maßgebend. Das sonstige Schießen regelt der Vorstand.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Mitglieder haben einen Anspruch auf Erstattung der Ihnen für Vereinsaktivitäten entstandenen Aufwendungen, soweit der Aufwandsersatz vom Verein wirtschaftlich getragen werden kann. Tätigkeiten im Dienst des Vereins dürfen nach Maßgabe eines Vorstandsbeschlusses vergütet werden. Der Vorstand kann sich für seine Tätigkeit eine Vergütung im Rahmen der Ehrenamtspauschale gewähren. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Der Verein kann sich Ordnungen geben, die vom Vorstand beschlossen werden. Ausgenommen hiervon ist die Beitragsordnung. Diese muss von der Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3 Mitglieder und Ehrenmitglieder
Die Gesellschaft besteht aus Mitgliedern und Ehrenmitgliedern. Mitglied kann jede natürliche Person werden. Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich zu stellen, es besteht jedoch kein Aufnahmeanspruch.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch einfache Mehrheit.
Die Ernennung von Ehrenmitgliedern erfolgt durch die Mitgliederversammlung. Darüber hinaus kann die Mitgliederversammlung Vorstandsmitglieder, die den Rang ab eines Leutnants haben, zu Ehrenmitglieder ernennen.
Der Mitgliedsbeitrag, deren Fälligkeit, die Umlagen bis maximal € 100,00 sowie die Aufnahmegebühr werden jeweils von der Mitgliederversammlung festgelegt und durch die von der Versammlung genehmigten Beitragsordnung umgesetzt.
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, freiwilligen Austritt, Nichtzahlung von Beiträgen trotz zweimaliger Mahnung oder Ausschluss durch Beschluss des Vorstandes.
Der freiwillige Austritt ist jederzeit durch schriftliche Erklärung zum Jahresende mit einer Frist von vier Wochen möglich. Es besteht kein Anspruch auf Rückerstattung bereits gezahlter Mitgliedsbeiträge und Umlagen.
Der Vorstand kann in begründeten Fällen Beiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
Ein Mitglied kann, nachdem ihm Gelegenheit zur Äußerung gegenüber dem Vorstand gegeben worden ist, aus wichtigem Grund von diesem, mit zweidrittel Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, mit sofortiger Wirkung aus dem Verein ausgeschlossen werden.
Wichtige Gründe hierfür sind insbesondere:
- vereinsschädigendes Verhalten
- grobe und/oder wiederholte Verstösse gegen die Satzung und/oder der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und/oder von veröffentlichten Vorstandsbeschlüssen
- Beleidigung und/oder Diffamierung von Mitgliedern
- grob fahrlässiger Umgang mit Schusswaffen
Gegen den Ausschluss ist Einspruch zulässig. Dieser ist innerhalb von einem Monat nach Zugang der Entscheidung beim Vorsitzenden einzulegen. Über den Einspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen. Bis zur endgültigen Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Mitgliedschaftsrechte des betroffenen Mitglieds.
§ 4 Organe der Gesellschaft
Organe der Gesellschaft sind die Jahreshauptversammlung (Mitgliederversammlung) und der Vorstand. Zur Jahreshauptversammlung wird mit einer Frist von acht Tagen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung eingeladen. Die Jahreshauptversammlung beschließt durch einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Satzungsänderung beschließt die Hauptversammlung mit zweidrittel Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Sie ist in jedem Fall ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei Bedarf können durch den Vorstand weitere Mitgliederversammlungen einberufen werden.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in einer Niederschrift festzuhalten und durch den Versammlungsleiter und den Protokollführer zu unterzeichnen.
§ 5 Vorstand
Vorstand im Sinne des § 26 des BGB sind der Präsident, der Hauptmann und der Kassierer. Diese sind jeweils alleinvertretungsberechtigt.
Der Vereinsvorstand und der erweiterte Vorstand besteht aus:
dem Präsidenten,
dem Hauptmann,
vertreten durch den Feldwebel (bis zu zwei),
dem Kassierer,
dem Organisationsleiter,
dem 1. Schriftführer,
vertreten durch den 2. Schriftführer,
den Schießmeistern (bis zu zwei),
der Damenwartin,
dem Hauswart (bis zu zwei)
dem Fähnrich,
den Beisitzern (bis zu fünf)
und dem jeweils amtierenden Schützenkönig und der Schützenkönigin. Diese jedoch haben bei Vorstandsentscheidungen kein Stimmrecht.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten. Vorstandsbeschlüsse können auch im Umlaufverfahren herbeigeführt werden.
Die Vorstandsmitglieder werden für zwei Jahre von der Jahreshauptversammlung gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Sie bleiben bis zur Wahl eines Nachfolgers im Amt. Personalunion ist zulässig, soweit die Vertretung nach § 26 BGB durch unterschiedliche Personen gewährleistet ist. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds ist der Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen. Dem Vorstand obliegt die Leitung der Gesellschaft; insbesondere ist er zuständig für die Bewilligung von Ausgaben, die Durchführung der Beschlüsse der Jahreshauptversammlung und der Mitgliederversammlungen und für alle weiteren Vereinsentscheidungen.
Der Präsident beruft und leitet alle Versammlungen.
Der Kassierer trägt die Verantwortung für die Kassengeschäfte.
§ 6 Stimmrecht jugendlicher Mitglieder
Jugendliche Mitglieder haben in der Jahreshauptversammlung und bei Wahlen der Gesellschaft bis zur Vollendung des achtzehnten Lebensjahres kein Stimmrecht. Bei der Wahl eines Jugendwarts haben jugendliche Mitglieder jedoch volles Stimmrecht.
§ 7 Auflösung
Die Auflösung der Gesellschaft kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit zweidrittel Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder erfolgen. Die Einladungsfrist beträgt acht Tage.
Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Zell (Mosel), die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§ 8 Datenschutz im Verein
Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben der Gesellschaft werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten und persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder verarbeitet.
Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere folgende Rechte:das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVOdas Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVOdas Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVOdas Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVOdas Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO unddas Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO
Den Organen der Gesellschaft, allen Mitgliedern oder sonst für die Gesellschaft Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Drittten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen, Diese Plicht besteht auch über das Ausscheiden des jeweiligen Mitglieds aus der Gesellschaft hinaus.
§ 9 Inkrafttreten
Diese Satzung wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung wirksam.
gez.: Hans-Josef Rosenbaum- Präsident
gez.: Karl-Heinz Stülb - Hauptmann
gez.: Wolfgang Menten - Kassierer