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Foto: Inge Faust
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Auflagen / Richtlinien des Sachverständigen !
Wir gehen in eine Richtung !
Nach erfolgter Abnahme des Schießstandes vom 26.06.2017 sind folgende Auflagen / Richtlinien /Hinweise vom Schießsachverständigen gefordert worden.
Sämtliche Anweisungen/ Richtlinien/
Sicherheitsvorkehrungen sind
HIER einsehbar und zum ausdrucken vorbereitet. [525 KB]
Wir weisen darauf hin, dass diese Umstellung von allen Schützen umgesetzt werden sollte um nicht zusagen muss.
(Alles andere was früher war ...!!! ist von GESTERN)
Wir sind im Jahr 2017 und sind damit AKTUELL auf dem neusten Stand.
Diese Hinweisschilder / Richtlinien sind an entsprechender Stelle im Schützenhaus angebracht worden. Wir bitten unbedingt um Beachtung !
DEUTSCHER SCHÜTZENBUND e .V.
Schießstandordnung zum ausdrucken !HIER [29 KB]
Wichtige Änderungen im Sportjahr 2018
Änderungen zur Sportordnung ab dem Sportjahr 2018
Neueinteilung der Wettkampfklassen für Gewehr, Pistole und Flinte.
Zum ausdrucken: Hier !
An alle SPORT-Waffenbesitzer - Wichtig !
Erlangung einer Bedürfnisbescheinigung
Für Mitglieder der Schützengesellschaft Zell wurde durch einstimmigen Vorstandsbeschluss folgende Voraussetzungen zur Erlangung einer Bedürfnisbescheinigung zum Erwerb einer Waffenbesitzkarte (WBK) festgelegt.
BESCHLUSS vom 22.02.2016
Voraussetzungen zur Erlangung einer Bedürfnisbescheinigung zum Erwerb einer WBK werden wie folgt festgelegt:
- 12-monatige Mitgliedschaft in unserer Gesellschaft, lt. Eintrittsdatum des genehmigten Aufnahmeantrages
- Teilnahme am regelmäßigen sportlichen Schießen
- Teilnahme an mindestens zwei sportlichen Wettkämpfen
- Erfolgreicher Abschluss des Waffensachkundelehrgangs
Definition der o.g. Voraussetzungen:
- Die 12 Monate werden ab dem Eintrittsdatum des genehmigten Aufnahmeantrages gerechnet.
- Regelmäßiges sportliches Schießen bedeutet, dass der Schütze mindestens 1 x Monat oder aber 18 x jährlich mit der Waffenart ( Lang- oder Kurzwaffe ) trainiert, für die er das spätere Bedürfnis beantragt. Hierüber ist ein Nachweis in Form eines Schießbuches zu führen. Diesen Nachweis hat der Schütze für mindestens 3 weitere Jahre – nach Erhalt der WBK - selbstständig zu führen und durch den Schießleiter oder die verantwortlichen Aufsichten nach jedem Schießen abzeichnen zu lassen. Die Trainingseinheiten müssen überwiegend mit dem zu beantragenden Kaliber geschossen werden.
- sportliche Wettkämpfe: hierunter fallen alle offiziell ausgeschriebenen Wettkämpfe die nach der RSB/DSB Sportordnung geschossen werden z.B.: Vereins-, Kreis- und Bezirksmeisterschaften, Winterrunde des FBM, alle Ligawettkämpfe, vereinsausgetragene Schießsportwochen. Die sportlichen Wettkämpfe müssen in der zu beantragenden Waffenart (Kaliber unabhängig) geschossen werden und dürfen nicht länger als ein Jahr auseinander liegen.
- Waffensachkundelehrgang: muss bei einem anerkannten Schießsport-Verband absolviert worden sein.
Diese Vorgehensweise dient zur Absicherung unseres Vereines gegenüber dem RSB und wurde einstimmig durch den Vorstand beschlossen.
Durch diesen Beschluss soll ein klares Statement gesetzt werden, dass wir als Zeller Schützengesellschaft das sportliche Schießen mit erlaubnispflichtigen Waffen unterstützen, aber kein Waffenbeschaffungsverein sind.
(Vorstandssitzung vom 22.02.2016 textlich genehmigt, 06.03.2016)
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Weitere INFO des DSB
Bedürfnis für Sportschützen (§ 14)
Mindestens 12-monatige Mitgliedschaft in einem Schießsportverein, der einem anerkannten Schießsportverband angehört, sowie regelmäßige Ausübung des Schießsports. Als „regelmäßig“ wird in der Praxis vieler Behörden eine in der Regel 18-malige schießsportliche Betätigung im Jahr gefordert.
Die Waffe muss für die Sportdisziplin nach der Sportordnung des DSB oder der Landesverbände (Liste B) zugelassen und erforderlich sein. Beide Voraussetzungen sind durch eine Bescheinigung des Verbandes glaubhaft zu machen. Innerhalb von 6 Monaten dürfen nicht mehr als 2 Schusswaffen erworben werden. Dies gilt für bis zu 3 halbautomatischen Langwaffen und bis zu 2 Kurzwaffen.
Weitere Waffen können erworben werden, wenn sie zur Ausübung weiterer Disziplinen benötigt werden oder zur Ausübung des Wettkampfsports erforderlich sind und der Verband dies bescheinigt.
Voraussetzung für die Überschreitung dieses "Regelkontingents" ist die regelmäßige Teilnahme des Antragstellers an Schießsportwettkämpfen.
Eine unbefristete Erlaubnis wird erteilt zum Erwerb von Einzellader Langwaffen, Repetier-Langwaffen mit gezogenen Läufen, einläufige Einzellader-Kurzwaffen für Patronenmunition, mehrschüssige Kurz- und Langwaffen mit Zündhütchenzündung (Perkussionswaffen), die auf die sog. Gelbe WBK eingetragen werden.
Innerhalb von 6 Monaten dürfen nicht mehr als 2 Schusswaffen erworben werden.
Das Bedürfnis wird nach 3 Jahren von der Behörde überprüft, danach kann die Behörde das Fortbestehen des Bedürfnisses überprüfen. Zuverlässigkeit und persönliche Eignung werden mindestens alle 3 Jahre überprüft.
Diese Überprüfung kann grundsätzlich gebührenpflichtig sein.
Weitere INFO HIER !
WBK etc. Auszug aus WIKIPEDIA
Waffenschein
Waffenschein heißt im Waffenrecht in Deutschland die Erlaubnis zum Führen bestimmter Schusswaffen. In Österreich ist dies der Waffenpass. Er darf nicht mit der Waffenbesitzkarte verwechselt werden.
Inhaltsverzeichnis
1 Situation in Deutschland
1.1 Führen und Transport einer Waffe
1.2 Allgemeine Bestimmungen
1.3 Kleiner Waffenschein
2 Situation in der Schweiz
3 Situation in den Vereinigten Staaten
4 Literatur
5 Weblinks
6 Einzelnachweise
Situation in Deutschland
Führen und Transport einer Waffe
Im Sinne des deutschen Waffengesetzes (WaffG) führt eine Waffe, wer die tatsächliche Gewalt darüber außerhalb der eigenen Wohnung, seiner Geschäftsräume oder des eigenen befriedeten Besitztums ausübt. Dazu bedarf es einer Erlaubnis. Diese Erlaubnis zum Führen wird allerdings nur in Ausnahmefällen erteilt. Voraussetzung ist, dass zum einen der Antragsteller mehr als die Allgemeinheit gefährdet ist und zum anderen eine Schusswaffe geeignet ist, die Gefährdung tatsächlich zu reduzieren. Besonders letzteres ist meist nicht der Fall. Der Waffenschein dokumentiert die behördliche Erlaubnis, eine Waffe zu führen, wenn auch nicht immer und überall: Das Waffengesetz schreibt Einschränkungen bei Veranstaltungen, Festen oder Aufzügen vor.
Der Transport einer Waffe ohne Erlaubnis zum Führen (ohne Waffenschein) durch den Besitzer ist erlaubt, wenn die Waffe nicht zugriffs- und nicht schussbereit transportiert wird. Das bedeutet konkret, dass sich in keiner Form Munition in der Waffe befindet – sie also nicht geladen ist – und sie in einem verschlossenen Behältnis mitgeführt wird.[1] Zudem muss der Transport mit dem waffenrechtlichen Bedürfnis zu tun haben.
Der Jäger darf Jagdwaffen überdies zur befugten Jagdausübung einschließlich des Ein- und Anschießens im Revier, zur Ausbildung von Jagdhunden im Revier, zum Jagdschutz oder zum Forstschutz ohne Waffenschein führen. Er darf auch im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten, z. B. während der Fahrt zum und vom nahegelegenen Revier, die Jagdwaffen nicht schussbereit ohne Waffenschein führen (§ 13 Abs. 6 WaffG). Voraussetzung hierfür ist, dass der Jäger im Besitz eines gültigen Jahres- oder Tagesjagdscheins ist.
Der Waffenschein ist nicht zu verwechseln mit der Waffenbesitzkarte, die zum Besitz, Erwerb und dem nicht zugriffsbereiten Transport einer erlaubnispflichtigen Schusswaffe berechtigt. Der Waffenschein berechtigt nur zum Führen der Waffe, nicht aber zum Besitz. Wer Waffen in der Öffentlichkeit außerhalb des befriedeten Besitztums führen will, benötigt daher beides: Waffenbesitzkarte und Waffenschein.
Die Erlaubnis wird für höchstens drei Jahre erteilt, danach ist sie zu verlängern. Die Verlängerung alle drei Jahre ist immer mit einer Zuverlässigkeitsüberprüfung verbunden. Zuständig sind Kreisverwaltungsbehörden wie die Landratsämter oder in kreisfreien Städten die Ordnungsämter. Voraussetzung für die Erteilung sind Volljährigkeit, persönliche Zuverlässigkeit, eine Sachkundeprüfung, eine Haftpflichtversicherung und vor allem ein Bedürfnis. Dazu muss man glaubhaft machen, dass man wesentlich mehr als die Allgemeinheit durch Angriffe auf seinen Leib und sein Leben gefährdet ist und dies durch das Führen einer Waffe verringert werden kann. Die genauen rechtlichen Umstände sind ebenfalls im Waffengesetz geregelt.
Bewachungsunternehmen erhalten bei entsprechendem Bedürfnis einen Waffenschein. Dazu müssen sie nachweisen, dass sie Aufgaben wahrnehmen, die eine bewaffnete Tätigkeit „zwingend“ erfordert. In der Regel bei Geld-/Werttransporten und Personenschutz. Die Angestellten des Unternehmens, welche die eingetragenen Waffen führen dürfen, werden namentlich auf Seite 3 des Waffenscheins als Verfügungsberechtigte eingetragen.
Kleiner Waffenschein
→ Hauptartikel: Kleiner Waffenschein
Der Kleine Waffenschein ist in Deutschland ein Waffenschein gemäß § 10 Abs. 4 Satz 4 WaffG, der den Inhaber zum „Führen“ (Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine erlaubnisfreie Waffe außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume oder umfriedeten Besitztums) von Signal-, Reizstoff- und Schreckschusswaffen berechtigt.
Waffenbesitzkarte (Deutschland)
Die Waffenbesitzkarte ist eine waffenrechtliche Erlaubnis zum Besitz, nicht zum Führen einer Waffe. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Waffenbesitzkarte in Deutschland sind im Waffengesetz geregelt.
In die Waffenbesitzkarte trägt die Behörde die Schusswaffen ein, die der Karteninhaber besitzen darf. In der Regel handelt es sich dabei um Sportschützen, Jäger, Schusswaffensammler oder Erben von Waffen. Der Vollzug des Waffengesetzes ist Ländersache. Die zuständigen Genehmigungsbehörden werden somit vom jeweiligen Bundesland festgelegt. Dies können dann zum Beispiel die Stadt- oder Kreisordnungsämter sein oder auch die Stadt- oder Kreispolizeibehörden.
Die Waffenbesitzkarte ist nicht mit dem Waffenschein zu verwechseln.
Voraussetzungen für eine Waffenbesitzkarte
Zum Erwerb einer Waffenbesitzkarte müssen vom Antragsteller im Allgemeinen fünf Voraussetzungen erfüllt werden (§ 4 WaffG). Er muss
mindestens 18 Jahre alt sein,
waffenrechtlich zuverlässig und
persönlich geeignet sein,
die erforderliche Sachkunde und
ein waffenrechtliches Bedürfnis nachgewiesen haben.
Zuverlässigkeit
Die waffenrechtliche Zuverlässigkeit des Antragstellers muss gegeben sein (§ 5 WaffG). Sie ist zu bejahen, wenn es keine Erkenntnisse über den Antragsteller gibt, die auf seine Unzuverlässigkeit im Waffenumgang schließen lassen. Auf der Grundlage von Auskünften des Bundeszentralregisters, des zentralen staatsanwaltlichen Verfahrensregisters und der örtlichen Polizeibehörden bewertet die Waffenbehörde, ob Bedenken gegen die Zuverlässigkeit bestehen. Das Waffengesetz nennt Voraussetzungen, bei deren Vorliegen von einer Unzuverlässigkeit stets auszugehen ist (§ 5 Abs. 1 WaffG) und solchen, bei deren Vorliegen die Zuverlässigkeit „in der Regel“ nicht angenommen werden kann (§ 5 Abs. 2 WaffG).
Persönliche Eignung
Persönliche Eignung nach § 6 WaffG und § 4 AWaffV knüpft im Unterschied zur Zuverlässigkeit an die körperlichen Voraussetzungen des Waffenbesitzers an. Nur Personen, die geistig und körperlich in der Lage sind, mit Waffen umzugehen, erfüllen die Eignungsvoraussetzungen. Eignungshindernisse sind
Geschäftsunfähigkeit nach Zivilrecht (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WaffG),
Alkoholabhängigkeit, Abhängigkeit von berauschenden Mitteln, psychische Erkrankungen und Debilität (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG) oder
Tatsachen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren kann oder dass die konkrete Gefahr einer Fremd- oder Selbstgefährdung besteht (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 WaffG).
Bestehen durch Tatsachen begründete Zweifel an der persönlichen Eignung, hat die Waffenbehörde ein fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis vom Antragsteller zu verlangen (§ 6 Abs. 2 WaffG).
Personen zwischen dem 21. bis 25. Lebensjahr müssen bei dem ersten Antrag auf eine Waffenbesitzkarte in der Regel ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis über ihre geistige Eignung vorlegen (§ 6 Abs. 3 WaffG; § 4 AWaffV). Diese Regelung ist eine Folge des Amoklaufs von Erfurt am 26. April 2002, als ein 19-jähriger Schüler 16 Menschen und sich selbst erschoss. Die Neuregelung verlangt bei jungen Waffenaspiranten einen Nachweis ihrer geistigen Eignung. Die näheren Einzelheiten bestimmt das Gesetz nicht. Gemeint ist die Aufhellung von Charaktereigenschaften des Betroffenen, wie allgemeine sittliche und moralische Reife, Besonnenheit, Selbstbeherrschung, soziale, mitmenschliche Denkweise, Verantwortungsgefühl, Rücksichtnahme auf die Interessen anderer und ähnliches.[1] Nicht verlangt wird das Eignungsgutachten bei bestimmten Kleinkaliber-Waffen und Einzelladerlangwaffen im Rahmen des Schießsports (§ 6 Abs. 3 Satz 2 i. V. mit § 14 Abs. 1 Satz 2 WaffG).
Die Begriffe Zeugnis und Gutachten werden beide vom Gesetz- und Verordnungsgeber gebraucht. Entscheidend ist, dass das der zuständigen Behörde vorzulegende Zeugnis über die Eignung nur die für eine Entscheidung der Behörde erforderlichen Ergebnisse des Gutachtens enthalten darf. Das dem Zeugnis zugrunde liegende Gutachten verbleibt beim Gutachter.[2]
Sachkunde
Der Antragsteller muss über Sachkunde verfügen (§ 7 WaffG, §§ 1 bis 3 AWaffV). Die Sachkunde wird üblicherweise nach einem Lehrgang bei einer autorisierten Einrichtung durch das Ablegen einer Prüfung nachgewiesen. Bei Jägern gilt die Jägerprüfung als Sachkundenachweis, der eine Schießausbildung und Schießprüfung und Ausbildung in der Waffenhandhabung vorausgeht.
Bedürfnis
Der Antragsteller muss ein waffenrechtliches Bedürfnis für den Waffenerwerb (§ 8 WaffG) nachweisen. Ein allgemeines Recht auf Waffenbesitz, wie es etwa die Verfassung der Vereinigten Staaten von Amerika vorsieht, gibt es in Deutschland nicht. In Deutschland gilt der Grundsatz, dass möglichst wenige Waffen unters Volk gebracht werden sollen. Wer als Privatperson eine Waffe beansprucht, benötigt dafür einen vernünftigen Grund.
Das Bedürfnis kann sich auf die Jagdausübung (§ 13 WaffG), das Sportschießen (§ 14 WaffG), das Sammeln von Waffen nach kulturhistorisch bedeutsamen Gesichtspunkten (§ 17 WaffG), auf die Tätigkeit als Waffensachverständiger (§ 18 WaffG) und auf den Selbstschutz (§ 19 WaffG) beziehen, wobei die Hürden bei der letzten Gruppe sehr hoch sind: Der Betroffene muss wesentlich mehr als die Allgemeinheit durch Angriffe auf Leib oder Leben gefährdet sein, und der Erwerb der Schusswaffe und der Munition müssen geeignet und erforderlich sein, diese Gefährdung zu mindern (§ 19 Abs. 1 WaffG). In diesen Fällen kommt auch eine Erlaubnis zum Führen außerhalb des eigenen Grundstücks in Betracht (§ 19 Abs. 2 WaffG). Schusswaffen sind jedoch selten geeignet und erforderlich, einen plötzlichen Angriff abzuwehren, da Angreifende in der Regel das Überraschungsmoment ausnutzen.[3] Die Voraussetzungen des § 19 WaffG werden im Allgemeinen nur bei Werttransportunternehmen und Bewachungsunternehmern bejaht. Sonstige Privatpersonen erfüllen die Voraussetzungen dagegen fast nie.
Ein besonderes Bedürfnis wird nur dann nicht verlangt, wenn die Waffe im Wege des Erbfalls erworben wird (§ 20 WaffG). Die Zahl der „Waffenerben“ ist inzwischen die mit Abstand größte Zahl der Waffenbesitzer,[4] was dem gesetzgeberischen Anliegen, möglichst wenig Waffen unters Volk zu bringen, zuwiderläuft. Dem wird durch dreierlei Maßnahmen entgegengewirkt: Kann der Erbe kein anerkanntes Bedürfnis (z. B. als Sportschütze, Jäger) nachweisen, muss er die Waffenbesitzkarte für Erben binnen eines Monats nach Annahme der Erbschaft beantragen; eine spätere Antragstellung führt zum Wegfall des Erbenprivilegs. Das Erbenprivileg erstreckt sich zum zweiten nicht auf vererbte Munition, und die Waffenbesitzkarte für Erben berechtigt auch nicht zum nachträglichen Munitionserwerb. Erbwaffen müssen drittens durch technische Vorkehrungen (Blockiersystem) so ausgerüstet sein, dass eine Schussabgabe nicht mehr möglich ist (§ 20 Abs. 3 Satz 2 WaffG).
Verschiedene Waffenbesitzkarten
WBK grün außen
WBK grün innen
Die „Grüne Waffenbesitzkarte“
Die „Grüne Waffenbesitzkarte“ wird nach § 10 Waffengesetz erteilt. Für Jäger in Verbindung mit § 13 Waffengesetz und für Sportschützen eines nach § 15 Waffengesetz anerkannten Verbandes in Verbindung mit § 14 Waffengesetz. Auf die grüne WBK können mehrschüssige Pistolen und Revolver (auch Kleinkaliber), halbautomatische Langwaffen wie Selbstladebüchsen und Selbstladeflinten sowie Repetierflinten erworben werden. Jede Waffe muss vorher einzeln bei der zuständigen Behörde beantragt werden. Die Erwerbserlaubnis für die beantragte Waffe wird dann als „Voreintrag“ in die WBK eingetragen. Innerhalb eines Jahres muss die beantragte Waffe dann erworben werden, sonst verfällt der Voreintrag. Eine Ausnahme gilt für Jäger, als Inhaber eines gültigen Jahresjagdscheines. Diese dürfen Langwaffen nach § 13 Abs. 3 Waffengesetz ohne vorherige Genehmigung erwerben, sie müssen diese Waffen allerdings innerhalb von 14 Tagen anmelden und in ihre WBK eintragen lassen.
WBK gelb ab 2003
WBK gelb ab 2003
Für Schützen gilt: Das Regelbedürfnis für Waffen der grünen WBK umfasst zwei mehrschüssige Kurzwaffen und drei halbautomatische Gewehre. Für dieses „Grundkontingent“ genügt die regelmäßige Teilnahme am Schießtraining. Nach Nr. 14.2.1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV)[5] vom 5. März 2012 soll eine regelmäßige Teilnahme vorliegen, wenn der Schießsport mit erlaubnispflichtigen Schusswaffen einmal pro Monat oder 18-mal verteilt über das ganze Jahr betrieben wird. Die Verwaltungsvorschrift bindet allein die Waffenbehörde; ein Verwaltungsgericht ist im Streitfall an diese Wortauslegung nicht gebunden und kann auch anders entscheiden. Des Weiteren muss nach § 14 Waffengesetz der Sportschütze zum Erwerb von Waffen über einem Kaliber von 5,6 mm lfB (.22 l.r.) abweichend von § 4 Waffengesetz das 21. Lebensjahr vollendet haben.
Die „Gelbe Waffenbesitzkarte“
Die „Gelbe Waffenbesitzkarte“ wird für Sportschützen eines nach § 15 Waffengesetz anerkannten Verbandes nach § 14 Abs. 4 Waffengesetz erteilt. Inhaber einer solchen Waffenbesitzkarte dürfen Einzellader mit glatten und gezogenen Läufen, Repetierlangwaffen (mehrschüssig) mit gezogenen Läufen, einläufige Einzellader-Kurzwaffen für Patronenmunition und mehrschüssige Kurz- und Langwaffen mit Zündhütchenzündung (Perkussionswaffen) erwerben. Die Anzahl der zu erwerbenden Waffen ist nicht beschränkt, es dürfen aber in der Regel nur zwei Waffen innerhalb von sechs Monaten erworben werden. Des Weiteren muss die erworbene Waffe in der Disziplin der Sportordnung eines anerkannten Schießsportverbandes zugelassen sein. Der Erwerb muss innerhalb von 14 Tagen bei der zuständigen Waffenbehörde angemeldet werden.
Die „Rote Waffenbesitzkarte“
Für Waffensammler nach § 17 Waffengesetz und Waffensachverständige nach § 18 Waffengesetz. Diese Waffenbesitzkarte wird für Schusswaffen bestimmter Art oder eines bestimmten Sammelgebietes, in besonderen Fällen auch für „Schusswaffen aller Art“ erteilt. Zum Erwerb einer Waffe benötigen die Inhaber keinen Voreintrag, sie müssen die erworbenen Schusswaffen lediglich innerhalb von zwei Wochen nach § 17 und von 3 Monaten nach § 18 anmelden und in die WBK eintragen lassen.
Waffenbesitzkarte für schießsportliche Vereine oder jagdliche Vereinigungen
Für diese Gruppen wurde mit der letzten Änderung der AWaffV eine neue Erlaubnisurkunde geschaffen. In der Vergangenheit nutzten die Behörden die bisherige grüne WBK, die sie z. B. zur "Vereins-WBK" umwidmeten. Als Erlaubnisinhaber stand entweder der Vorsitzende der Vereinigung auf der ersten Seite, bzw. der Verein und die jeweiligen Berechtigten auf Seite 6 der WBK. Der neue Vordruck weist 8 Seiten aus und wird generell auf die Vereinigung ausgestellt. Auf den Seiten 6 und 7 können Berechtigte eingetragen, aber auch wieder ausgetragen werden.
Besonderheiten nach Waffenbesitzergruppen
Jäger
Langwaffen: Inhaber eines Jahresjagdscheines dürfen so viele Langwaffen erwerben, besitzen oder sich ausleihen, wie sie zur Jagd benötigen.
Kurzwaffen: Jägern wird der Besitz zweier Kurzwaffen als Fangschusswaffe zum Erlösen verletzter Wildtiere oder auch für die Bau- und Fallenjagd genehmigt. Das Kaliber ist unerheblich, lediglich für Fangschüsse auf Schalenwild ist eine Mindestenergie von 200 Joule an der Laufmündung (E0) vorgeschrieben. Auf Antrag ist auch für Jäger eine höhere Anzahl als zwei möglich, allerdings müssen sie dann das Bedürfnis für jede einzelne Kurzwaffe begründen. Denkbar ist hier die Auslandsjagd, die mit Kurzwaffen erlaubt ist und für die somit eine weitere Kurzwaffe genehmigt werden kann.
Die Pflichten, die beispielsweise den Erwerb, die Registrierung, die Aufbewahrung und gegebenenfalls die Entsorgung betreffen, sind in § 13 Waffengesetz geregelt und unterscheiden sich nicht von anderen Waffenbesitzern.
Sportschützen
Sportschützen werden auch mehr als zwei Kurzwaffen bzw. drei halbautomatische Langwaffen genehmigt, wenn ein entsprechendes waffenrechtliches Bedürfnis vorliegt. Etwa bei regelmäßigem Wettkampfsport in weiteren Disziplinen, für die die bereits vorhandenen Schußwaffen, laut Sportordnung des Verbandes, nicht zugelassen sind. Die jeweiligen Bedürfnisbescheinigungen für den Sportschützen erteilt der zuständige Schießsportverband unter Beachtung gesetzlicher und interner Auflagen. Generell tendieren die zugelassenen Schießsportverbände dazu, diese Kontingentüberschreitung nur Schützen zu befürworten, die nachweislich an überregionalen Wettkämpfen teilnehmen.
Die Waffenbesitzkarte berechtigt zum Transport der nicht schussbereiten und nicht zugriffsbereiten Waffen zum jeweiligen Ereignis, also Transport zum Schießstand und muss dabei zusammen mit dem Personalausweis oder dem Reisepass mitgeführt werden.
Widerruf der Waffenbesitzkarte
Bei unzuverlässigen Waffenbesitzern muss die Waffenbesitzkarte widerrufen werden[7]. Liegen Widerrufsgründe vor, hat die Waffenbehörde keinen Ermessensspielraum. Einen Widerrufsgrund bildet der Wegfall der persönlichen Zuverlässigkeit im waffenrechtlichen Sinne. Das Gesetz unterscheidet dabei zwischen absoluten und Regelunzuverlässigkeitsgründen.
Absolut waffenrechtlich unzuverlässig ist, wer
wegen eines Verbrechens oder
wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 WaffG).
Das gilt auch für den Fall, dass die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Absolut waffenrechtlich unzuverlässig ist darüber hinaus auch, wer Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwendet, wer mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgeht oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahrt oder wer Waffen oder Munition Personen überlässt, die dazu nicht berechtigt sind (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG). Vor allem der Fall der falschen Verwahrung tritt, seitdem die Waffenbehörde unangekündigte Überprüfungen vor Ort vornehmen darf,[8] aber auch, wenn nach einem Wohnungseinbruch das Abhandenkommen nicht ausreichend gesicherter Waffen bekannt wird (Waffe in der Nachttischschublade), häufig auf.[9] Wer mit seinen Waffen und seiner Munition nicht in der vorgeschriebenen Weise umgeht, verliert die Waffenbesitzkarte stets.
In der Regel waffenrechtlich unzuverlässig sind u. a. Personen, die
wegen einer vorsätzlichen Straftat,
wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder Sprengstoff oder wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat (dazu gehören Trunkenheitsfahrten im Straßenverkehr) oder
wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz, dem Kriegswaffenkontrollgesetz, dem Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe verurteilt worden sind (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 WaffG). Von einer Regelunzuverlässigkeit ist auch bei einer Strafaussetzung zur Bewährung auszugehen.
Im Unterschied zu dem bis 31. März 2008 geltenden Recht, das den Waffenbesitzkartenentzug für den Fall nur ganz bestimmter Strafdelikte vorsah, knüpft das seit 1. April 2008 geltende Recht nun vor allem an das Strafmaß von mindestens 60 Tagessätzen an. Ist das Strafmaß Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe, bedarf es keiner Mindesthöhe. Die Verurteilung muss nicht auf ein waffenspezifisches Fehlverhalten zurückgehen. Auch eine Trunkenheitsfahrt mit einem KFZ, eine Steuerhinterziehung, eine Beleidigung oder die Verletzung der Unterhaltspflicht genügt.
Die Annahme eines Regelfalls der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit unterbleibt nur bei atypisch gelagerten Sachverhalten. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts[10] kommt eine Abweichung von der Vermutung nur dann in Betracht, wenn die Umstände der abgeurteilten Tat die Verfehlung ausnahmsweise derart in einem milden Licht erscheinen lassen, dass die nach der Wertung des Gesetzgebers in der Regel durch eine solche Straftat begründeten Zweifel an der Vertrauenswürdigkeit des Betroffenen bezüglich des Umgangs mit Waffen und Munition nicht gerechtfertigt sind. Erforderlich ist danach eine tatbezogene Prüfung in Gestalt einer Würdigung der Schwere der konkreten Verfehlung und der Persönlichkeit des Betroffenen, wie sie in seinem Verhalten zum Ausdruck kommt.
Darüber hinaus ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetzeswortlaut, dass bereits eine einzige Verurteilung wegen einer der in § 5 Abs. 2 Nr. 1 WaffG genannten Straftaten die Regelvermutung begründet, wenn eine Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen verhängt worden ist. Die Vermutung kann daher grundsätzlich nicht schon dann entkräftet sein, wenn der Betroffene ansonsten strafrechtlich nicht aufgefallen ist.
Der in der früheren Gesetzesfassung zum Ausdruck kommende unmittelbare oder mittelbare Bezug der Straftaten zum Einsatz von Waffen wurde ausdrücklich aufgegeben. Wann die Regelvermutung der Unzuverlässigkeit eingreift, wird nicht mehr vorrangig nach der Art der begangenen Straftat bestimmt, sondern es wird allgemein auf die Rechtsfolgenseite, nämlich auf die Höhe der verhängten Strafe, abgestellt.[11] Daher kann ein Ausnahmefall nicht mehr damit begründet werden, dass die konkrete Straftat keinen Waffenbezug hatte.
Der bei Trunkenheitsdelikten häufig geäußerte Einwand vorangegangener familiärer oder beruflicher Probleme begründet im Allgemeinen keine Atypik. Bei von den Strafgerichten bereits geahndeten Lebenssachverhalten ist eine Atypik zudem nur ausnahmsweise vorstellbar, denn etwaige schuldmildernde Umstände in der Begehung der Straftat (z. B. Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe, wie Notwehr oder Notstand) führen im Allgemeinen zur Straflosigkeit oder wenigstens zur Strafmilderung. Soweit das Strafgericht gleichwohl immer noch eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen oder mehr für schuldangemessen hält, besteht kaum Spielraum für die Annahme eines Ausnahmefalls. Die Frage des Ausnahmefalls ist verwaltungsgerichtlich jedoch voll überprüfbar; rechtlich handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff und nicht um einen Ermessensspielraum. Ist eine Atypik nicht gegeben und ist somit von einer Unzuverlässigkeit auszugehen, muss die Waffenbesitzkarte zwingend widerrufen werden.
Abmeldepflicht durch Vereine !!!
Aufgrund einer Mitteilung des Bundesverwaltungsamtes (BVA) ist bekannt geworden, dass ausgeschiedene Vereinsmitglieder durch einen Mitgliedsverein nicht unmittelbar nach deren Austritt an die zuständige Behörde gemeldet wurden.
In diesem Zusammenhang weist der Rheinische Schützenbund noch einmal alle Mitgliedsvereine ausdrücklich darauf hin, ausgeschiedene Mitglieder die im Besitz von Waffenbesitzkarten (WBK) sind, unverzüglich (gem. § 121 BGB ohne schuldhafte Verzögerung) der für den Vereinsort zuständigen Erlaubnisbehörde mitzuteilen sind. Die Pflicht zur Abmeldung von ausgeschiedenen Mitgliedern nach § 15 Abs. 5 WaffG ist zwar nicht Bußgeldbewährt, kann aber zur Aberkennung der Zuverlässigkeit (§ 5 WaffG) und folglich zum Widerruf einer Waffenbesitzkarte führen.
Eine entsprechende Kommentierung zum Waffenrecht (Steindorf WaffR 10. Aufl. Rn. 6 zu § 15 Abs. 5. WaffG) formuliert diese Verpflichtung wie folgt:
„Benennungspflicht des Schießsportvereins: Diese (…) Pflicht, die den oder die Verantwortlichen des Vereins trifft, soll sicherstellen, dass die zuständige Behörde unverzüglich erfährt, wenn ein Sportschütze, der Inhaber einer WBK (für Sportschützen nach § 14 mit dem dadurch eröffneten Privilegierungen) ist, aus dem Verein ausgeschieden ist. (…)“
Die allgemeine Verwaltungsvorschrift zum § 15 Nr. 2 WaffG führt aus:
„§ 15 Abs. 5 nimmt den schießsportlichen Verein in die Pflicht, ausgeschiedene Mitglieder zu melden. Zuständige Behörde im Sinne des § 15 Abs. 5 ist die Waffenbehörde in deren Bezirk der Inhaber einer WBK seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Kommt der Verein der Verpflichtung nicht nach, so meldet dies die Waffenbehörde auf dem Dienstweg dem Bundesverwaltungsamt und setzt die Anerkennung von weiteren Bescheinigungen des Verbandes, dem dieser Verein angehört, für Schützen dieses Vereins aus, bis das BVA eine Entscheidung darüber getroffen hat, wie weiter zu verfahren ist. Die Meldepflicht ist auch bei der Auflösung eines schießsportlichen Vereins zu beachten.“
Ausgeschiedene Vereinsmitglieder, die als verantwortliche Person (Waffenwart) in einer Waffenbesitzkarte eines Vereines (Vereins-WBK) eingetragen sind, sind ebenfalls gem. § 10 Abs. 2 Satz 4 der zuständigen Erlaubnisbehörde mitzuteilen. Benennt der Verein nicht innerhalb von zwei Wochen eine neue verantwortliche Person, für die die Voraussetzungen zur Waffenbesitzerlaubnis nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 WaffG nachgewiesen werden, so wird die dem Verein erteilte Waffenbesitzerlaubnis entzogen (§ 10 Abs. 2 Satz 5). Zuwiderhandlungen (§ 53 Abs. 1 Nr. 6) werden als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet.
Autor: U. Pakendorf
Datum: 22.02.2018
Aus dem RSB Journal